Willy Bremer´ Söhne Segelmacherei seit 1951

AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich für alle unsere Leistungen an den Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn
wir Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringen. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung schriftlich
zugestimmt haben. 

2. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer
Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse
als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren
Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme
unserer Lieferung als Einverständnis mit den AGB.

3. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen
eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Abweichend von Ziffer 1.3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam,
wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. An schriftliche Angebote unsererseits sind wir 2 Wochen seit Abgabe gebunden. Es zählt das Datum des Angebotes. Bestellungen des Auftraggebers können wir innerhalb
von 2 Wochen nach Zugang annehmen. Erfolgt eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung, gilt dies ebenfalls als Annahme des Angebotes.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Auftraggeber
von uns zugänglich gemacht werden, auch über das Internet, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz
vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt und/
oder unternehmensfremden Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Regelung
gilt jedoch nicht für Unterlagen, die dem Dritten bereits bekannt oder die von uns veröffentlich worden sind.

4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, mündlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären, die von unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung abweichen. Nebenabreden bzw. Änderungen sowie von Mitarbeitern, Handelsvertretern oder sonstigen Vertriebsmittlern gegebene Zusagen
bedürfen für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, es sei denn es greift § 1 Abs. 3, S. 2.

5. Berücksichtigt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Es gelten unsere Preise innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland „frei Haus“, außerhalb „frei Grenze“. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht
zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und der vorbezeichneten Abgaben zu verlangen.

2. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist ein Skontoabzug angeboten worden, wird dieser nur dann akzeptiert, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen
aus vorangegangenen Lieferungen erfüllt sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

3. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht
zu vertreten hat.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Eine Aufrechnung
aus abgetretenem Recht wird ausgeschlossen, insbesondere § 406 BGB.

5. Rechte des Auftraggebers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis
entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung nicht unwesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche die
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Zahlungen werden grundsätzlich zunächst mit den ältesten Schulden verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, es sei denn der Auftraggeber hat eine ausdrückliche Zweckbestimmung vorgenommen. Bei
Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

7. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck oder Wechsel
nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen.
Solange dies nicht erfüllt ist oder unter Umständen in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei Verzug der
Bezahlung bzgl. einer vorausgegangenen Lieferung. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit
zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten, es sei denn der Insolvenzverwalter erklärt den Eintritt in den Vertrag. Im
Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird
hiervon nicht berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Produktdatenblättern und unseren Kollektionen, die jederzeit bei uns eingesehen werden können. Die genannten
Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere
bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

2. Der Auftraggeber ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung
geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden
Bedingungen eingesetzt wird.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, ab Werk (exw)/ frei Haus.

2. Liefertermine oder Fristen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen
technischen oder sonstigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vor Produktionsbeginn, zu übergeben. Wird die Frist versäumt und entstehen
dadurch Verzögerungen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand/Schaden zu tragen. Dies trifft ebenso auf Sonderbestellungen (§ 4 Abs. 2) zu. Eine
Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist (Holschuld) und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt
(Schickschuld).

3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten trotz Deckungsgeschäft,
Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –maschinen, Streik und Aussperrung, Energie, Transportmöglichkeiten,
behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung
unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der Auftraggeber ist jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin
um mehr als 1 Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

4. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 5% gegenüber der Bestellung vorzunehmen.

5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Dem Aufraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitere Schadenersatzansprüche
bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

§ 6 Gefahrübergang – Versand / Verpackung

1. Lieferung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers „frei Haus“, „frei Empfangsstation“ bzw. „frei Grenze“. Eventuell entstehende Zustellgebühren
oder Rollgelder trägt der Auftraggeber.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nur insoweit zurück, als dies nach der jeweils geltenden Verpackungsverordnung zwingend vorgeschrieben ist;
hiervon unabhängig nehmen wir Euro-Paletten zurück.

§ 7 Haftung bei Mängeln

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche
unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach
Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2. Die Verjährungsfrist für Kaufverträge beträgt ein Jahr, bei Werkverträgen zwei Jahre ab Kenntniserlangung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung / Bereitstellung der Ware. Diese Verkürzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

3. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflichten), kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. Sonstige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus positiver
Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht vorhersehbar
waren. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, und eine Fahrlässigkeit nicht
ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

4. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

5. Die Abtretung der dem Auftraggeber zustehenden Gewährleistungsansprüche an vertragsfremde Dritte ist ausgeschlossen.

6. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht
dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus. Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt,
die nicht von uns herrühren oder wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber
gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Sofern dem Käufer durch den Einbau einer durch die erwilo
Markisen GmbH als Verkäuferin mangelhaft gelieferten Sache zusätzliche Ein- und Ausbaukosten entstehen, so übernimmt die Verkäuferin diese Kosten entgegen § 439 Abs.
3 BGB (n.F. ab 01.01.2018) nur dann, wenn ihr diesbezüglich ein Verschulden zur Last fällt. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt. Im
Geschäftsverkehr mit Verbrauchern haftet die erwilo Markisen GmbH in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorgaben. Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn der
Auftraggeber ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen seitens des Auftraggebers vor. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfüllt sind.

2. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten,
ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt
der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so übertr.gt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum
nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt
automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Auftraggeber einzulösenden Schecks oder Wechsels. Ferner bei
Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Übrigen sind andere Verfugungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und fuhren zu einem Veräußerungsverbot.

3. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den
erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. Eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Auftraggeber
ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der
Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten
– vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme
des Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Auftragnehmer ab und verpflichtet
sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen
usw., auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser
Auskünfte zu gestatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder
Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch im Eigentum des Auftragnehmer stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Lieferanten gestattet.

5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des
jeweiligen Zeitwertes.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Auftraggeber auch an seinem Sitz verklagen.

4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache
fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 10 Datenschutz

1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ohne gesonderte Mitteilung zu speichern und zu
verwenden.

2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten aus „allgemein zugänglichen Quellen“, insbesondere auch aus Listen, die
nur den Namen, Titel, Berufsbezeichnung und Adresse enthalten, zu eigenen Zwecken erhoben werden. Nur eine Weitergabe dieser Daten begründet eine Anzeigepflicht.
Der Auftraggeber hat gemäß § 28 Abs. 3 BDSG das Recht, die Speicherung seiner Daten zu untersagen. Der Benachrichtigungspflicht, den Betroffenen über die Erhebung
und Weiterverarbeitung seiner Daten zu unterrichten, entfällt nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Nr. 6 BDSG bei Nutzung „allgemein zugänglicher Quellen“.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass
Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Auftraggeber auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Auftraggeber
hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf
ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und
den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe
des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht
rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag
gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen, Bildern und dem Liefergegenstand zu.

§ 12 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im
Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu
ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich
geregelt ist.

Stand 10/2019


Share by: